Demnach vorig verwichene Jahr hero, wider besseres Versehen und Vertrauen, einige ungehorsame, unter hiesiger Stadt, Burgern und Inwohnern, um die heil. Neu-Jahrs-Zeit, sich freventlich unterstanden, mit beschwerlich- und gefährlichen Schießen und Platschen, die wolgemeinte Oberherrliche ernstliche Verbothe und Verruffungen zu überschreiten, ohngeachtet nicht allein gewiese Strafen auf die Verbrechere gesetzet, sondern auch theils dererselben damit würklich und exemplarisch beleget worden. Als hat Ein Hochlöblicher Rath dieser Stadt, Unsere Hochgebietende Herren, für hoch-nothwendig befunden, solche Verboth, wodurch anders nichts, als gute Burgerliche Disciplin, ingleichen die Verhütung Feuers- und anderer Gefahr, so daraus verursachet werden können, neben dem schuldigen Respect und Gehorsam gegen die Obrigkeit gesuchet wird, bey dieser instehenden Neu-Jahrs-Zeit anhero zu wiederholen. Gebieten derowegen und befehlen hiemit nochmalen ernstlich, allen Ihren Burgern und Inwohnern dieser Stadt, als auch zu Wöhrd und Gostenhof, nicht weniger in denen Gärten an der Stadt, bemeldtes Schießens, Platschens, unnöthigen Raquet- Schwärmer- und Feuerwerfens, auch andern dergleichen Unfugs, sowol in bevorstehender heil. Neu-Jahrs-Zeit, als folgenden und andern Tagen, sich in der Stadt und denen Gärten, gänzlich zu enthalten, bey einer nahmhaften Geld-Poen, auch empfindlicher Leibes-Strafe, die, nach Befindung der Umstände, an denen Verbrechern, auf welche, nebst denen Knechten, auch Patrouillen ausgeschickt werden sollen, würklich vollzogen werden, und denen andern zum Abscheu und Exempel dienen sollen. Wie man sich dann auch im Ablaugnungs-Fall an die Hauß-Patronen wegen ihrer Zinnßleuthe, und an die Hauß-Väter wegen ihrer Kinder und Gesinde deshalb halten wird. Wornach sich ein jeder zu verhalten, und vor Strafe und Schaden zu hüten wissen wird. |
Soll heißen:
- »Böllerlärm und Feuerwerfen ist für jedermann ganzjährig bei Strafe verboten.
Eltern haften für ihre Kinder.«